Übertragung der Aufsichtspflicht

Jugendschutz ist uns ein Anliegen. Jugendliche ohne Begleitung von einer erwachsenen Person sind bei allen Abendveranstaltungen tabu. Sind die Eltern nicht die Begleitpersonen, sollten die Jugendlichen von diesen eine Bestätigung zur Sorgerechtsübertragung vorweisen können. Daneben gelten die gesetzlichen Bestimmungen, was die Aufenthaltsdauer angelangt.

  • Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht mit zu Abendveranstaltungen. (Ausnahmeregelung bei Auftritten möglich)
  • Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten mit zu Abendveranstaltungen.
  • Alternativ können Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren mit, sofern eine von den Erziehungsberechtigten unterschriebene Sorgerechtsübertragung vorliegt.
  • Das Formular muss für jede Veranstaltung neu ausgefüllt werden.
  • Die Fälschung der Unterschrift stellt eine Straftat (§ 267 StGB) dar, bereits der Versuch ist strafbar.
  • Die Jugendleiterin des Vereins (oder ihre Vertretung) erhält vor der Busabfahrt eine unterschriebene Kopie/Duplikat der Berechtigung. (Formular 2 x ausfüllen)
  • Allergien, Unverträglichkeiten oder sonstige Probleme müssen für den Notfall angegeben werden.
  • Prinzipiell gilt: Die erziehungsbeauftragte Person übernimmt auch in rechtlicher Hinsicht die volle Verantwortung für das Kind, z.B. die Aufsichtspflicht.

Eltern sollen bei der Auswahl der „Erziehungsbeauftragen“ Begleitperson auf folgendes achten:

  • Erziehungsberechtigt kann jede volljährige Person sein.
  • Sie sollten die Begleitperson kennen und ihr vertrauen können
  • Die Erziehungsbeauftragte Person muss genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um dem Kind bzw. dem oder der Jugendllichen altersentsprechende Freiräume zu gewähren und gleichzeitig aber auch verantwortungsvoll Grenzen setzen zu können (z.B. beim Alkoholkonsum).

Formular zur Übertragung der Aufsichtspflicht

 

Jugendleiterin 

Stephanie Rebholz